Nachdem der Regierungsrat des Kantons Thurgau vergangene Woche insbesondere eine Ausdehnung der Maskenpflicht beschlossen hatte, hat auch der Bundesrat zusätzliche Massnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung von Covid-19 eingeführt. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Lage analysiert und entschieden, dass die weitergehenden kantonalen Massnahmen dringend angezeigt bleiben. Es sind dies die Maskenpflicht in den Aussenbereichen von Veranstaltungen, Märkten oder Messen, sowie die Maskentragpflicht in Warte- und Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs. Auch bei Veranstaltungen im Innern gilt eine Maskenpflicht, ebenfalls bei 3G- und 2G-Veranstaltungen.
Vor einer Woche hatten die vier Ostschweizer Kantone Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden an einer Medienkonferenz ihre Massnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung von Covid-19 vorgestellt. Für den Kanton Thurgau waren dies eine erweiterte Maskentragpflicht an Veranstaltungen im Innen- und Aussenbereich, an Märkten, an Fach- und Publikumsmessen sowie in Warte- und Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs. Diese Maskentragpflicht gilt unabhängig davon, ob der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt ist. Ausserdem haben die Ostschweizer Regierungen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu aufgerufen, dass die Betriebe wieder vermehrt auf Homeoffice umstellen, und haben zudem an die Hygieneregeln erinnert.
Am Freitag hat dann der Bundesrat seinerseits Massnahmen vorgestellt, die seit dem 6. Dezember 2021 gelten. So wurde schweizweit die Zertifikats- und Maskenpflicht ausgeweitet, die Homeoffice-Empfehlung verstärkt sowie die Gültigkeit von Antigen-Schnelltests verkürzt. Ausserdem besteht gemäss Bundesrat bei zertifikatspflichtigen Veranstaltungen und Einrichtungen die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht zu verzichten (2G).
Maskenpflicht auch bei 2G-Veranstaltungen
Der Regierungsrat hat die neue Ausgangslage analysiert. In Anbetracht der epidemiologischen Lage im Kanton Thurgau und der steigenden Auslastung der Spital- und Intensivstationen-Infrastruktur hat er entschieden, dass diejenigen kantonalen Massnahmen, die weitergehen als jene des Bundes, in Kraft bleiben. Es sind dies namentlich die Maskentragpflicht in den Aussenbereichen von Veranstaltungen, Märkten oder Messen sowie die Maskentragpflicht in Warte- und Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs. Diese Regelung gilt weiterhin unabhängig davon, ob der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat (2G oder 3G) beschränkt ist. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Personen analog zu Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; Personen mit einem Nachweis, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können; auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner; Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten gemäss Art. 20 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ausüben; Gäste für die Zeit, während der sie Speisen und Getränke konsumieren; Mitarbeitende ohne Kontakt zu Gästen oder Besucherinnen und Besucher; Personen an privaten Veranstaltungen).
Quelle: tg.ch