Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe genehmigt. Dabei geht es um den Energiebonus für die Überbauungsziffer und Präzisierung der Grenzwerte für die geforderten Dämmwerte sowie den Grenzabstand von Luft/Wasser-Wärmepumpen.
ärmepumpen werden nicht nur bei Neubauten projektiert, sondern dienen auch als Ersatz von alten Heizungen. Die damit verbundenen Umbauten sind bewilligungspflichtig und die dazu erforderlichen Anlagen haben die baurechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Die gebräuchlichste Aufstellungsform von Luft/Wasser-Wärmepumpen ist bei Bestandesbauten die Aussenaufstellung. Dies kann mit Bezug auf die geltenden Grenzabstandsbestimmungen in den Gemeindeordnungen zu Konflikten führen. Der vorgesehene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung der benachbarten Grundeigentümerin oder des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung der Gemeindebehörde herabgesetzt werden.
Allerdings besteht im Kanton Thurgau eine uneinheitliche Vollzugspraxis. Daher drängt sich aus Sicht des Regierungsrates eine kantonale Regelung auf. Um Anlagen zur Erzeugung alternativer Energien zu fördern, braucht es einheitliche Regelungen und vereinfachte und rasche Verfahren. Mit der Änderung der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) dürfen Luft/Wasser-Wärmepumpen unabhängig von den jeweils in den kommunalen Bauordnungen geltenden Regelungen für wärmetechnische Anlagen den jeweils geltenden Grenzabstand bis zu einem Abstand von 1.50 Metern unterschreiten. Damit können Restflächen, zum Beispiel neben Garagen oder Kleinbauten, optimal genutzt werden. Der Schutz der Nachbarschaft vor möglichem Lärm ist weiterhin gewährleistet. Die umweltschutzrechtlichen Vorgaben (Planungswerte) müssen eingehalten werden und es ist in jedem Fall ein Lärmschutznachweis erforderlich.
Ebenfalls geändert hat der Regierungsrat die zurzeit geltende Bonusregelung für die Überbauungsziffer und Präzisierung der Grenzwerte für die geforderten Dämmwerte. Diese beschränkte sich auf die Geschossflächenziffer (GFZ) und die Baumassenziffer (BMZ). Bauvorhaben, die sich an den zwei weiteren, ebenfalls von der IVHB zur Verfügung gestellten Nutzungsziffern, der Überbauungsziffer (ÜZ) und der Grünflächenziffer, messen lassen müssen, werden bei einer energieeffizienten Ausführung nicht mit einem Nutzungsbonus belohnt. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Kantons Thurgau zur IVHB ist man davon ausgegangen, dass die revidierten kommunalen Baureglemente zur Hauptsache die GFZ und die BMZ einführen, weniger aber die ÜZ oder die Grünflächenziffer. Tatsache ist demgegenüber, dass auch die zwei letztgenannten Nutzungsziffern Eingang in diverse kommunale Bauordnungen gefunden haben und sich aufgrund dessen die Frage nach einem dazugehörigen Bonus bei energieeffizienter Bauweise akzentuiert hat. Diesen Umständen nimmt sich die vorliegende Verordnungsanpassung an. Die Revision bot zudem die Gelegenheit, den bisherigen Wortlaut der Bestimmung redaktionell anzupassen und damit die Fragen nach der konkreten Anwendung zu klären.
In der ursprünglichen und in die externe Vernehmlassung gegebenen Teilrevision waren auch Anpassungen betreffend eBau/ePlan-Portal angedacht. Diese werden gemäss einem Beschluss des Steuerungsausschusses des Projektes Geo2020 jedoch bis nach Abschluss der Pilotphase bei ausgewählten Gemeinden zurückgestellt und gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse allenfalls angepasst oder ergänzt.
tg.ch
Foto: David Keller
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