8. September 2021
Der Bundesrat hat die Ausweitung der Zertifikatspflicht ab Montag, 13. September 2021 beschlossen.
Zertifikatspflicht
Die Zertifikatspflicht gilt schweizweit für Personen ab 16 Jahren an folgenden Orten (Auszug):
- Gastronomie drinnen wie Restaurants, Bars, Discos und Tanzlokale.
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen drinnen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos.
- Veranstaltungen im Innern wie Konzerte, Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen. Ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 50 Personen.
- Bei kulturellen Aktivitäten wie Trainings sowie Musik- und Theaterproben. Diese Beschränkung gilt nicht für beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumlichkeiten regelmässig zusammen trainieren oder proben.
An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfallen alle anderen Schutzmassnahmen wie die Maskenpflicht und Abstandsregel.
– FAQ – Ausweitung Zertifikatspflicht: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/68144.pdf
– FAQ – Prüfung der Covid-Zertifikate: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/68147.pdf
Ausnahme der Zertifikatspflicht
Von der Zertifikatspflicht ausgenommen sind Terrassen und Aussenbereiche von Restaurants und Bars sowie der Öffentliche Verkehr. Für Veranstaltungen mit weniger als 1’000 Personen draussen besteht keine Zertifikatspflicht. Bei Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln.
Sanktionen für Nichtbeachten der Zertifikatspflicht
Gäste ohne Zertifikat an Orten mit Zertifikatspflicht können mit 100 Franken gebüsst werden. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse bis hin zur Schliessung des Betriebs.
Zertifikat im Arbeitsbereich
Das COVID-Zertifikat darf im Aussenbereich genutzt werden. Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden jedoch nur dann überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen ausserdem für keine weiteren Zwecke verwendet werden. Falls ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmenden einen Test verlangt, muss er die Kosten dafür tragen. Nur wenn der Test im Rahmen der repetitiven Tests im Betrieb erfolgt, übernimmt der Bund die Kosten. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme „Zertifikat light“ verwenden.
Die Massnahmen sind bis 24. Januar 2022 befristet.
Die ausführlichen Bestimmungen zur Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie finden Sie hier: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/68150.pdf.
Quelle: Thurgauer Gewerbeverband