Bezug von Kurzarbeitsentschädigung wird auf 24 Monate erhöht

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Coronavirus: Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung wird auf 24 Monate erhöht

Bern, 12.05.2021 – Die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung wird auf 24 Monate erhöht. Dies hat der Bundesrat am 12. Mai 2021 beschlossen. Zudem soll das summarische Abrechnungsverfahren verlängert werden. Der Bundesrat erteilte dem WBF den Auftrag, ihm bis Ende Juni eine entsprechende Verordnungsanpassung zu unterbreiten.

In der Frühjahrssession 2021 hat das Parlament dem Bundesrat die Kompetenz gegeben, bei Bedarf die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf bis zu 24 Monate zu erhöhen, sollte dies aufgrund der anhaltenden Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen des Wirtschaftslebens notwendig sein. Letztmals wurde die KAE im Jahr 2009 auf 24 Monate erhöht. Der Bundesrat hat nun am 12. Mai 2021 von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und dazu die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ergänzt.

Der Bundesrat hat diesen Entscheid auf der Basis verschiedener arbeitsmarktlicher Szenarien geführt. Zusätzlich zur Erhöhung der Höchstbezugsdauer von aktuell 18 auf 24 Monate sieht der Bundesrat vor, das summarische Verfahren bei der Abrechnung von KAE erneut um drei Monate bis Ende September 2021 zu verlängern. Weitere Massnahmen der Covid-Verordnung ALV sind bis Ende Juni befristet. Ob auch diese aufgrund pandemiebedingter wirtschaftlicher Einschränkungen verlängert werden müssen, wird der Bundesrat im Juni entscheiden.

Die vollständige Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung soll dem Bundesrat Ende Juni 2021 vorgelegt werden. Bei seinem Entscheid wird der Bundesrat die epidemiologische Entwicklung in den kommenden Wochen und die damit einhergehenden Lockerungen des Wirtschaftslebens und deren arbeitsmarktliche Auswirkungen berücksichtigen.

Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html 

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
http://www.wbf.admin.ch 

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